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Einstweiliger Rechtsschutz - Nachreichung einer unzureichenden Begründung bei § 80 III VwGO

Fraglich ist, ob eine unzureichende Begründung nach § 80 III 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren schriftlich nachgereicht werden kann.

Beispiel

Die Behörde begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Sie reicht die Begründung erst im gerichtlichen Verfahren nach.

Kontext

§ 80 III VwGO: In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

Die schriftliche Begründung kann nicht nachgeholt werden

Danach kann die schriftliche Begründung nach § 80 III VwGO nicht nachgeholt werden.

Pro-Argumente

Die schriftliche Nachreichung einer Begründung ist jederzeit möglichh.M.

Danach ist eine schriftliche Nachreichung jederzeit möglich.

Pro-Argumente

  • +Prozessökonomie: Es hat keinen Sinn, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrerseits sofort gleich wieder erlassen kann, nunmehr versehen mit einer ausreichenden Begründung.
  • +Funktionen der Form: Sinn der Form ist die Warnfunktion, Rechtsschutzfunktion und Kontrollfunktion.

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