Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO vor Erhebung eines Widerspruchs
Fraglich ist, ob ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO auch bereits vor Erhebung eines Widerspruchs möglich ist.Beispiel
A erhält einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Noch bevor A Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegt, beantragt er beim Verwaltungsgericht nach § 80 V 1 Var. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ist der Antrag bereits vor Einlegung des Widerspruchs zulässig?
Unzulässig
Danach ist der Antrag unzulässig, bevor ein Antrag im Hauptsacheverfahren (Anfechtungsklage oder Widerspruch) eingereicht wurde.
Pro-Argumente
- +Rechtsschutzbedürfnis: Ein effektives Rechtsschutzbedürfnis liegt nur dann vor, wenn bereits ein Antrag in der Hauptsache gestellt wurde.
- +Wortlaut – § 80 V 1 Var. 2 VwGO: Eine aufschiebende Wirkung kann nur dann "wiederhergestellt" werden, wenn sie ursprünglich einmal bestand. Dies setzt nach § 80 I VwGO entweder die Erhebung einer Anfechtungsklage oder eines Widerspruchs voraus.
Zulässigh.M.
Danach ist der Antrag zulässig.
Pro-Argumente
- +Effektivität – Rechtsschutz: Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG)
- +Erst-Recht-Schluss aus § 80 V 2 VwGO: Wenn Erhebung der Klage schon vor Anfechtungsklage zulässig sein soll, dann muss das erst recht beim Widerspruch gelten.
- +Schutzbedürftigkeit – Rechtsbehelfsfrist: Rechtsbehelfsfristen sollen ausgenutzt werden können, ohne daraus einen Nachteil zu erleiden.
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