Bundeskompetenz für Informationsbroschüren des Bundes (Staatsleitungsbefugnis nach Art. 62 ff. GG)
Fraglich ist, ob sich eine besondere Staatsleitungsbefugnis der Bundesregierung als ungeschriebener Grundsatz aus Art. 62 ff. GG herleiten lässt.Beispiel
Die Organisation „SAUF“ sieht sich dadurch in ihren Grundrechten beeinträchtigt, dass das Bundesgesundheitsministerium eine Informationsbroschüre über den Alkoholgehalt ihrer Getränke veröffentlicht hat. War der Bund für diese Informationsmaßnahme zuständig?
Verneinung der Staatsleitungskompetenz
Danach ist das Verteilen einer Information abgeleitet aus der Staatsleitungskompetenz nicht möglich.
Pro-Argumente
- +Gewaltenteilung – Art. 20 II GG: Eine ungeschriebene Staatsleitungskompetenz darf keine zusätzliche „vierte Staatsgewalt“ schaffen.
- +Umgehungsgefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Bund unter Berufung auf die "Staatsleitung" die Befugnisse der Länder umgehen und entgegen Art. 30 GG an sich reißen könnte.
Staatsleitungskompetenz steht dem Bund zuh.M.
Das BVerfG und das BVerwG bejahen eine solche Kompetenz. Aus Art. 62 ff. GG ergebe sich die Verantwortung der Bundesregierung für die Staatsleitung. Diese umfasse Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Informationskompetenz der Bundesregierung grenze sich von der Länderkompetenz dadurch ab, dass die Informationen länderübergreifenden Charakter oder Auslandsbezug haben müssen.
Ein Indiz liegt in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und wenn der Sachverhalt den gesamten Bund betrifft (bei "Alcopops", weil sie im ganzen Bundesgebiet konsumiert werden).
Ein Indiz liegt in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und wenn der Sachverhalt den gesamten Bund betrifft (bei "Alcopops", weil sie im ganzen Bundesgebiet konsumiert werden).
Pro-Argumente
- +Systematik: Die Bundesregierung hat dem Bundestag Rede und Antwort zu stehen (Art. 43 GG) und hat den Abgeordneten die Informationen zu beschaffen, die sie zur Ausübung des Mandats benötigen.
- +Keine Umgehungsgefahr: Auch keine vierte Staatsgewalt wird eingeführt, da das Regierungshandeln als Teil der Exekutive angesiedelt ist. Die Ansicht der Rspr. führt lediglich dazu, dass aus dem GG neben Art. 83 ff. GG noch andere Exekutivkompetenzen folgen können.
- +Scharfe Abgrenzung möglich: Ferner dient das Merkmal des "überregionalen Bezugs" auch als Abgrenzungskriterium, gibt der Kompetenz des Bundes also die Kantenschärfe, die von der Literatur vermisst wird. Zudem sind öffentliche Äußerungen der Bundesregierung zu den die Bevölkerung interessierenden Themen unvermeidlich. Ist die Öffentlichkeitsarbeit aber der Regierungsarbeit zwangsläufig immanent, muss auch eine entsprechende Kompetenz den Art. 62 ff. GG immanent sein.
- +Staatsleitung – Öffentlichkeitsbezug: Bundesregierung steht zwangsläufig in der Öffentlichkeit.
- +Effektivität – überregionale Wirkung: Effektive Problemlösung, weil die Stimme der Bundesregierung im Gegensatz zu landesinternen Vorgängen auch überregional gehört wird.
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