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Bestimmung des Willens bei Abwesenheit des Adressaten (Landesrecht Berlin)

Fraglich ist, wie der entgegenstehende Wille bei Abwesenheit des Adressaten zu bestimmen ist.

Beispiel

A parkt sein Fahrzeug in der X-Straße. Einige Tage später stellt die Behörde ein Halteverbotsschild auf, weil - was dem A nicht bekannt war - Bauarbeiten durchgeführt werden. Da das Fahrzeug die Bauarbeiten behinderte, wurde es auf Anordnung der Polizei Berlin durch ein Privatunternehmen abgeschleppt und auf dessen Betriebshof verbracht. Als A nach seinem Urlaub sein Fahrzeug abgeholt hat, wurde ihm bezüglich der Abschleppmaßnahme nach erfolgter Anhörung ein Bescheid über 200 € ausgehändigt. Liegt ein entgegenstehender Wille des A vor?

Kontext

Diese Streitigkeit baut auf der Abgrenzung von Vollstreckung (VwVG) und unmittelbarer Ausführung (§ 15 ASOG Bln) auf.
Dort ist eine Ansicht, dass das gekürzte Verwaltungsverfahren ("Sofortvollzug") von der unmittelbaren Ausführung abzugrenzen ist.
Ein entgegenstehender Wille soll dafür sprechen, dass eine Verwaltungsvollstreckung (VwVG) vorliegt.
Fraglich ist jedoch, wie ein entgegenstehender Wille zu bestimmen ist, wenn der Adressat selbst abwesend ist.

Kein entgegenstehender Wille

Ist der Adressat abwesend, gehen einige Vertreter der Ansicht davon aus, dass ein entgegenstehender Wille stets fehlt.
Da der Adressat von der behördlichen Maßnahme nichts weiß, kann er auch keinen entgegenstehenden Willen bilden.

Pro-Argumente

  • +Keine subjektiven Elemente im Polizeirecht: Subjektive Elemente sind dem Polizeirecht fremd.
  • +Willensbestimmung – tatsächlicher Wille: Andere Rechtsansicht läuft Gefahr, nicht den tatsächlichen, sondern nur den vernünftigen mutmaßlichen Willen zugrunde zu legen.

Mutmaßlicher Willeh.M.

Andere Adressaten wollen hingegen den mutmaßlichen Willen des Adressaten ermitteln. Danach ist zu untersuchen, ob sich aus dem vorausgehenden Verhalten des Adressaten Rückschlüsse auf seine Willensrichtung ziehen lassen. Im Rechtsstaat ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Bürger sich rechtstreu verhalten wollen. Anders jedoch, wenn es anderweitige Äußerungen gab oder der Bürger vorher bereits Klage erhoben hat.

Pro-Argumente

  • +Schutzbedürftigkeit – Rechtstreue: Bei Abwesenheit kann grundsätzlich rechtstreues Verhalten des Bürgers unterstellt werden.
  • +Systematik: Zwar sind subjektive Elemente dem Polizeirecht prinzipiell fremd; hier geht es jedoch nur um die Abgrenzung zweier Eingriffsvorschriften.
  • +Wortlaut: Unmittelbare Ausführung / Vollstreckung.

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