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Beruf als erlaubte Tätigkeit (Art. 12 GG)

Fraglich ist, ob ein Beruf erlaubt sein muss, damit er dem Schutzbereich der Berufsfreiheit unterfällt.

Beispiel



  1. Hehler (also jemand, der hauptberuflich Diebesgut ankauft und weiterverkauft)
  2. Drogenhändler (professionell organisiert, auf Dauer angelegt)
  3. Berufsspieler beim illegalen Glücksspiel

Kontext

Grundlegende Linie ist, dass zahlreiche Handlungen vom Schutzbereich der Grundrechte erfasst sind.
Die Korrektur erfolgt dann auf Ebene der Verhältnismäßigkeit.

Gesetzliches Verbot

Für die Erlaubtheit der beruflichen Tätigkeit wird gefordert, dass sie nicht verboten sein darf.

Contra-Argumente

  • -Widersprüchlichkeit: Schutzbereich eines Grundrechts soll nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt werden. Denn wenn der einfache Gesetzgeber über die Erlaubtheit eines Berufs bestimmen könnte und damit den Schutzbereich eingeschränkt werden kann, dann entscheidet der einfache Gesetzgeber und nicht der Verfassungsgeber über den Gewährleistungsumfang der Berufsfreiheit.

Ausrichtung auf gemeinschädliches Handelnh.M.

Danach ist eine Tätigkeit erlaubt, wenn sie nicht von vornherein auf gemeinschädliches Handeln ausgerichtet ist.

Pro-Argumente

  • +Begrenzbares Kriterium: Nur generell sozial- und gemeinschaftsschädlichen Betätigungen liegen außerhalb der Freiheitsbeschränkung des Grundgesetzes.

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