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Begriff der Anfechtung bei begünstigendem Verwaltungsakt

Fraglich ist, ob der Begriff "angefochten" im Sinne von § 50 VwVfG eine zulässige oder auch eine begründete Anfechtung voraussetzt.

Beispiel

Der Nachbar N des B erhebt gegen die (rechtswidrig) erteilte Baugenehmigung Widerspruch. In seinem Widerspruch beantragt N die Aufhebung der Baugenehmigung. Die zuständige Behörde hebt daraufhin während des Vorverfahrens die erteilte Baugenehmigung auf. Inwiefern sind vertrauensschützende Normen für den B zu berücksichtigen?

Rechtsbehelf muss zulässig sein

Eine Meinung hält eine teleologische Reduktion des Wortlautes des § 50 VwVfG für erforderlich, dahingehend, dass der eingelegte Rechtsbehelf zumindest zulässig sein müsste.

Pro-Argumente

  • +Mindestvoraussetzung: Zulässigkeit sei mindestens erforderlich, um willkürliche Anfechtungen zu vermeiden.
  • +Verweis des § 50 VwVfG auf § 49 VwVfG: Der Wortlaut des § 50 VwVfG verweist auf § 49 VwVfG, bei dem der aufzuhebende VA gerade rechtmäßig ist und ein Dritter somit gar nicht in seinem Recht verletzt sein kann, mithin eine Anfechtungsklage nie Erfolg haben könnte.

Rechtsbehelf muss zulässig und begründet seinh.M.

Eine andere Auffassung hält einen zulässigen und begründeten Rechtsbehelf des Dritten für erforderlich.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: "abgeholfen wird"
  • +Telos – Ratio des § 50 VwVfG: Der Ausgangsbehörde soll die Möglichkeit gegeben werden, der Aufhebung des VA durch die Widerspruchsbehörde oder durch das Verwaltungsgericht zuvorzukommen. Nur bei einem begründeten Rechtsbehelf besteht ein Anlass, diesem abzuhelfen und der Beschwer des Dritten Rechnung zu tragen.

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