Befangenheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
Fraglich ist, wann eine Befangenheit bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorliegt, die zu einem "unmittelbaren Vorteil" (§ 20 I 2 VwVfG) führt.Beispiel
Der P ist bei der F-AG tätig und gleichzeitig Teil eines Entscheidungsgremiums (BVV), welches entscheiden soll, dass die Interessen der F-AG bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Ist die Beschlussfassung der BVV rechtmäßig?
Strenge Kausalität
Eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsauffassung versteht das Merkmal der Unmittelbarkeit im Sinne einer strengen Kausalität.
Das bedeutet, zwischen der umstrittenen Entscheidung und dem wirtschaftlichen Interesse muss eine direkte Kausalbeziehung bestehen, ohne dass weitere Zwischenakte notwendig sind. Folglich scheidet eine Unmittelbarkeit stets aus, wenn zur Auslösung des erstrebten Vorteils noch ein Vollzugsakt vonnöten ist.
Hier −, weil noch ein weiterer Vollzugsakt durch die Erteilung der Baugenehmigung an die F-AG notwendig ist.
Das bedeutet, zwischen der umstrittenen Entscheidung und dem wirtschaftlichen Interesse muss eine direkte Kausalbeziehung bestehen, ohne dass weitere Zwischenakte notwendig sind. Folglich scheidet eine Unmittelbarkeit stets aus, wenn zur Auslösung des erstrebten Vorteils noch ein Vollzugsakt vonnöten ist.
Hier −, weil noch ein weiterer Vollzugsakt durch die Erteilung der Baugenehmigung an die F-AG notwendig ist.
Pro-Argumente
- +Rechtssicherheit: Eine strikt kausale Betrachtungsweise fördert die Rechtssicherheit, da das Erfordernis eines weiteren Vollzugsakts regelmäßig leicht festgestellt werden kann.
- +Funktionsfähigkeit des Entscheidungsgremiums: Weiterhin schützt diese Rechtsauffassung die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung besonders effektiv. Bei einer wertenden Betrachtung des Unmittelbarkeitszusammenhangs besteht stets die Gefahr, dass ein missliebiger Verordneter unter einem Vorwand von einer Entscheidung ausgeschlossen werden kann - Sinn & Zweck (s.u.)
Individuelles Sonderinteresseh.M.
Eine zweite Ansicht bejaht die Unmittelbarkeit, wenn bei der betroffenen Person aufgrund von persönlichen Beziehungen zu dem Entscheidungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse vorliegt, d.h. der in § 20 I 1 Nr. 5, Satz 2 VwVfG Bezeichnete muss bei einer am Empfängerhorizont orientierten wertenden Betrachtungsweise in einer besonderen Beziehung zum Entscheidungsgegenstand stehen, so dass er gleichsam als "Adressat" der Entscheidung zu qualifizieren ist.
Hier +, weil F im Gegensatz zu anderen Bauunternehmen ein besonderes Interesse am Erlass des B-Plans hat.
Hier +, weil F im Gegensatz zu anderen Bauunternehmen ein besonderes Interesse am Erlass des B-Plans hat.
Pro-Argumente
- +Telos – Sinn & Zweck: Es ist zu berücksichtigen, dass § 20 VwVfG den Sinn und Zweck hat, die Neutralität der Entscheidungsfindung zu gewährleisten und jeden objektiven Anschein von persönlicher Vorteilsnahme zu verhindern; den Verordneten sollen persönliche Konfliktsituationen erspart werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich eine Interessenkollision gegeben ist, da bereits der "böse Schein" vermieden werden soll.
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