Auslandseinsatz der Bundeswehr - "Verteidigung" i.S.d. Art. 87a II GG
Fraglich ist, ob Art. 87a II GG eine Regelung für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland darstelltEinordnung im Schema
Beispiel
Die Bundesregierung ordnet einen Einsatz gegen Piraten an der Küste Somalias an.
Kontext
Der Einsatz der Bundeswehr bedarf einer ausdrücklichen Einsatzermächtigung
⇒Fraglich ist, ob sich diese Einsatzermächtigung aus Art. 87a II GG ergeben kann oder ob dieser nur Bundeswehreinsätze im Inland erfasst
⇒Fraglich ist, ob sich diese Einsatzermächtigung aus Art. 87a II GG ergeben kann oder ob dieser nur Bundeswehreinsätze im Inland erfasst
Art. 87a II GG erfasst auch Auslandseinsätze
Danach erfasst Art. 87a II GG auch Auslandseinsätze.
Pro-Argumente
- +Systematik: Sonst gäbe es keine Norm, die die Verteidigung im Ausland regelt
- +Telos: Die einzige Norm die dazu eine Aussage tätigen würde, wäre Art. 26 GG – das wäre ziemlich weit, da diese ein Verbot des Angriffskrieges regeln würde
Art. 87a II GG erfasst nur Inlandseinsätzeh.M.
Danach erfasst Art. 87a II GG nur Inlandseinsätze.
Pro-Argumente
- +Abschnittsüberschrift: Art. 87a II GG findet sich unter dem Abschnitt zu den Verwaltungskompetenzen und den „Ausführungen der Bundesgesetze“ – hier geht es nicht um Auslandseinsätze
- +Systematik: Art. 87a III, IV regeln den Inlandseinsatz
- +Entstehungsgeschichte: Art. 87a II GG wurde im Rahmen der „Notstandsverfassung“ eingeführt; die Diskussionen bezogen sich dort gerade auf die Inlandasstreitkräfte
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