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Anwendung des § 48 VwVfG auf rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte

Fraglich ist, ob § 48 VwVfG auf rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte Anwendung finden kann.

Beispiel

L erhält zunächst zu Recht eine Besoldung nach A 15. Zum 1. August wechselt L auf eine geringer besoldete Stelle; das zuständige Besoldungsamt erfährt hiervon erst vier Monate später. Kann die Behörde die Besoldungsverfügung rückwirkend ab dem 1. August nach § 48 VwVfG zurücknehmen und die zu viel gezahlten Bezüge nach § 49a I 1 VwVfG zurückfordern?

Kontext

Eine Rückforderung nach § 49a I 1 VwVfG würde wiederum voraussetzen, dass die Behörde den Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurücknehmen kann.
Dies würde wiederum voraussetzen, dass kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

Nur Anwendung des § 49 VwVfG

Auf nachträglich rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte ist ausschließlich § 49 VwVfG anzuwenden.

Pro-Argumente

Anwendung des § 48 VwVfG bei Dauer-VAh.M.

§ 48 VwVfG findet bei nachträglich rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakten (Verwaltungsakte, die ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis erzeugen) Anwendung.

Pro-Argumente

  • +Ständige Aktualisierung: Dauer - VAs aktualisieren sich ständig und sind deshalb zu dem Zeitpunkt, in dem sie rechtswidrig werden, wie ein ursprünglich rechtswidriger VA zu behandeln.
  • +Rechtsstaatsprinzip: Mit Art. 20 III ist es unvereinbar, die Verwaltung zu zwingen, für die Vergangenheit sehenden Auges rechtswidrige Zustände zu akzeptieren. Vor allem, wenn sich der Begünstigte dadurch finanzielle Vorteile verschafft, dass er eine Änderung der maßgeblichen Umstände verschweigt.
  • +§ 48 IV VwVfG: § 48 IV VwVfG regelt genau den Fall, dass die Behörde später von Tatsachen Kenntnis erlangt, die eine Rücknahme rechtfertigen - im Umkehrschluss muss also auch rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte von § 48 VwVfG erfasst sein.
  • +Gesetzliche Regelung in § 49 III VwVfG: Der Gesetzgeber regelt eine zeitliche Dimension, wenn er dies regeln möchte, dann tut er das in § 49 III VwVfG.
  • +Spezialmaßnahmen regeln dies explizit: In § 45 WaffG ist geregelt, dass eine Rücknahme nur dann erfolgen kann, wenn die Rechtswidrigkeit von Anfang an vorlag, da dies bei § 48 VwVfG nicht so geregelt ist, lässt sich daraus schlussfolgern, dass auch rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte dahingehend gelten sollen.

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