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Anwendbarkeit von Mitverschulden (§ 254 BGB) auf allgemeinen FBA

Fraglich ist, ob Mitverschulden (§ 254 BGB) auf den allgemeinen FBA anwendbar ist.

Beispiel

Eigentümer E hat eine Stützmauer fehlerhaft errichten lassen, sodass sie instabil ist. Durch Bauarbeiten des Landes L an der angrenzenden Straße stürzt die Mauer schließlich ein. E verlangt von L im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs den Wiederaufbau. Muss sich E sein eigenes Mitverschulden entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen?

Keine Anwendbarkeit des § 254 BGB

Danach kommt die Anwendung des § 254 BGB nicht in Betracht.

Pro-Argumente

  • +Herleitung: Der FBA findet seine rechtliche Grundlage in den Freiheitsgewährleistungen des GG; seine Verkürzung kann ausschließlich aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
  • +Verschuldensunabhängigkeit: § 254 BGB setzt eine verschuldensabhängige Haftung voraus, der FBA ist aber gerade verschuldensunabhängig.

Anwendbarkeit des § 254 BGBh.M.

Diese Auffassung sieht § 254 BGB als Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens an, gegen dessen Anwendung auf den FBA keine Bedenken bestehen.

Pro-Argumente

  • +Historisch: § 3 Abs. 1 Satz 1 StHG (aber als verfassungswidrig erklärt, wegen Gesetzgebungszuständigkeit).
  • +Systematik – § 254 BGB analog: Gesetzliche Grundlage § 254 BGB analog stellt gerade die gesetzliche Grundlage dar.

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