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Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle

Fraglich ist, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle zu stellen sind.

Beispiel

Die Landesregierung L zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und stellt einen Antrag beim BVerfG, das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

Ist das abstrakte Normenkontrollverfahren zulässig?

Zulässige Konkretisierung

Danach ist § 76 I BVerfGG eine zulässige Konkretisierung von Art. 94 I Nr. 2 GG.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – übergeordneter Begriff: Für nichtig halten als ultimative Form des Zweifelns und damit Konkretisierung.

Unzulässige Modifikationh.M.

Danach handelt es sich bei § 76 I BVerfGG um eine unzulässige Modifikation von Art. 94 I Nr. 2 GG.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Zweifel steht nach seinem Wortlaut für Unsicherheit und keiner festen Überzeugung für eine Position.
  • +Historisch: Der Parlamentarische Rat hat zwei unterschiedliche Voraussetzungen normiert, sodass er, wenn er es gewollt hätte, auch das "Für-nichtig-Halten" hätte regeln können.

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