Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle
Fraglich ist, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle zu stellen sind.Beispiel
Die Landesregierung L zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und stellt einen Antrag beim BVerfG, das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Ist das abstrakte Normenkontrollverfahren zulässig?
Ist das abstrakte Normenkontrollverfahren zulässig?
Zulässige Konkretisierung
Danach ist § 76 I BVerfGG eine zulässige Konkretisierung von Art. 94 I Nr. 2 GG.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – übergeordneter Begriff: Für nichtig halten als ultimative Form des Zweifelns und damit Konkretisierung.
Unzulässige Modifikationh.M.
Danach handelt es sich bei § 76 I BVerfGG um eine unzulässige Modifikation von Art. 94 I Nr. 2 GG.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Zweifel steht nach seinem Wortlaut für Unsicherheit und keiner festen Überzeugung für eine Position.
- +Historisch: Der Parlamentarische Rat hat zwei unterschiedliche Voraussetzungen normiert, sodass er, wenn er es gewollt hätte, auch das "Für-nichtig-Halten" hätte regeln können.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

