Anhörung bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 II Nr. 4 VwGO)
Fraglich ist, ob eine Anhörung nach § 28 I VwVfG bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist.Beispiel
Behörde B erlässt gegenüber K eine Abrissverfügung und ordnet zugleich deren sofortige Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO an. K wird vor Erlass der Abrissverfügung angehört, nicht aber gesondert zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. K beantragt nach § 80 V 1 Var. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. War vor der Vollziehungsanordnung eine Anhörung erforderlich?
Kontext
Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Var. 2 VwGO wird in der Begründetheit sowohl die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung geprüft. Bei der formellen Rechtmäßigkeit stellt sich die Frage beim "Verfahren", ob eine Anhörung nach § 28 I VwVfG bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II Nr.,4 VwGO erforderlich ist.
⇒§ 28 I VwVfG: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
⇒Maßgeblich ist also die Frage, ob es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO um einen Verwaltungsakt handelt, der in die Rechte des Beteiligten eingreift.
⇒§ 28 I VwVfG: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
⇒Maßgeblich ist also die Frage, ob es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO um einen Verwaltungsakt handelt, der in die Rechte des Beteiligten eingreift.
Verwaltungsakt (Anhörung erforderlich)
Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO ein belastender Verwaltungsakt.
Eine Anhörung nach § 28 I VwVfG ist erforderlich.
Selbst nach dieser Ansicht könnte aber die Anhörung nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.
Eine Anhörung nach § 28 I VwVfG ist erforderlich.
Selbst nach dieser Ansicht könnte aber die Anhörung nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.
Pro-Argumente
- +Anspruch auf rechtliches Gehör: Art. 103 I GG
- +Schwere Folgen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schwere Folgen für den Bürger mit sich bringen
Verwaltungsakt (Anhörung nicht erforderlich)h.M.
Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO kein belastender Verwaltungsakt.
Eine Anhörung nach § 28 I VwVfG ist nicht erforderlich.
Eine Anhörung nach § 28 I VwVfG ist nicht erforderlich.
Pro-Argumente
- +Rekursive Schleife: Wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst ein Verwaltungsakt, so müsste seine sofortige Vollziehung umgekehrt selbst wieder angeordnet werden, um nicht der aufschiebenden Wirkung nach § 80 I VwGO zu unterfallen. Es wäre eine endlose rekursive Schleife von Verwaltungsakten.
- +Keine Regelung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat keinen materiellen Regelungsgehalt, sodass es am Tatbestandsmerkmal der "Regelung" fehlt.
- +Telos: Das rechtliche Gehör nach Art. 103 I GG wird durch die Anhörung bei dem belastenden Verwaltungsakt selbst erfüllt.
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