Anforderungen an das Ermessen bei einer Nutzungsuntersagung im Baurecht
Fraglich ist, ob für ein Nutzungsverbot die bloße formelle Illegalität ausreichend ist oder ob es auch der materiellen Illegalität bedarf.Beispiel
Der Bauherr B baut ein Haus ohne Baugenehmigung, aber materiell rechtmäßig. Kann die Behörde die Nutzung des Gebäudes bis zum Stellen einer Baugenehmigung nach § 80 S. 2 BauO Bln untersagen?
Formelle und materielle Illegalität notwendig
Danach ist sowohl die formelle, als auch materielle Illegalität notwendig.
Pro-Argumente
- +Baurecht – materielle Illegalität: Eine bloße Baugenehmigung reicht nicht aus.
Formelle Illegalität reicht aush.M.
Danach reicht die formelle Illegalität aus.
Pro-Argumente
- +Kein Substanzverlust: Im Gegensatz zur Beseitigungsanordnung tritt bei einer Nutzungsuntersagung kein Substanzverlust ein, sodass die behördliche Maßnahme rückgängig zu machen ist.
- +Benachteiligung desjenigen, der sich an das Baugenehmigungsverfahren hält: Der illegal Bauende soll sich keinen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragssteller verschaffen, der zunächst das Baugenehmigungsverfahren abzuwarten hat.
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