Allgemeines Persönlichkeitsrecht juristischer Personen
Fraglich ist, ob sich juristische Personen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) berufen können.Beispiel
Eine GmbH, die Software entwickelt, wird in einer staatlichen Broschüre fälschlicherweise als „Abzockfirma“ bezeichnet und in Zusammenhang mit Betrugsmaschen gebracht.
Die Darstellung ist objektiv unwahr und führt zu massiven Vertrauensverlusten bei Kunden.
Die GmbH geht dagegen vor und macht eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend – konkret ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Die Darstellung ist objektiv unwahr und führt zu massiven Vertrauensverlusten bei Kunden.
Die GmbH geht dagegen vor und macht eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend – konkret ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Kontext
Grundsätzlich können sich juristische Personen nur auf solche Grundrechte berufen, die in ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 III GG).
Keine Anwendbarkeit
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht können sich inländische juristische Personen nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.
Pro-Argumente
- +Zusammengesetztes Grundrecht: Juristische Personen sind weder selbstständig handlungsfähig, noch steht ihnen die Menschenwürde zu. Daher könnten sie sich auch nicht auf das zusammengesetzte Grundrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I 1 GG berufen.
Differenzierungh.M.
Die h.M. hält das allgemeine Persönlichkeitsrecht hingegen auf juristische Personen für anwendbar. Allerdings müsse hinsichtlich der konkreten Einzelausprägungen des Schutzbereichs jeweils geprüft werden, ob sie für juristische Personen gelten können.
Anwendbar sei demnach:
Anwendbar sei demnach:
- das Recht am eigenen Wort +
- das Recht auf Gegendarstellung +
- nicht aber z. B. das nemo-tenetur Prinzip, weil es dafür an einer höchstpersönlichen Zwangslage fehlt −
Pro-Argumente
- +Schutzbedürftigkeit – Einzelfall: Juristische Personen sind nur insoweit geschützt, wie die jeweilige APR-Ausprägung auf sie passt.
- +Schutzbedürftigkeit – juristische Personen: Schutz vor juristischen Personen an bestimmten Ausprägungen von Grundrechten, die typischerweise in das Persönlichkeitsrecht fallen
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