Ablehnung der Beamtenstellung als Grundrechtseingriff
Fraglich ist, ob die Verneinung der Eignung zum Beamtentum einen Eingriff darstellt.Einordnung im Schema
Beispiel
Der Bewerberin L wird die Berufung in ein Beamtenverhältnis verweigert. Liegt darin ein Grundrechtseingriff oder lediglich die Nichtgewährung einer staatlichen Begünstigung?
Keine Verkürzung individueller Freiheit
Ein Eingriff liege vor, wenn der Staat die Freiheit des Individuums verkürze, also in die Sphäre des Bürgers eindringe.
Beispiel: Diese Ansicht begreift die Nichteinstellung der A lediglich als Nichtgewährung eines Vorteils und nicht als Grundrechtseingriff, daher −
Beispiel: Diese Ansicht begreift die Nichteinstellung der A lediglich als Nichtgewährung eines Vorteils und nicht als Grundrechtseingriff, daher −
Pro-Argumente
- +Suche der Nähe zum Staat: Von einem Grundrechtseingriff könne keine Rede sein, denn beim Zugang zum Beamtenverhältnis suche der Bürger die Nähe zum Staat, indem er auf diesen zugehe und ihm seine Dienste anbiete.
Grundrechtseingriffh.M.
Die Gegenansicht geht hingegen von einem Grundrechtseingriff aus. Trägt der Beamte auch im Dienst Grundrechte, liegt der Eingriff in diese in der Einschränkung der durch sie geschützten Freiheiten.
Pro-Argumente
- +Eingriff: Eingriff durch fehlende Gewährung einer Leistungsdimension des Grundrechts.
- +Kriterien: Art. 33 II GG stellt auf eindeutige Kriterien ab, wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
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