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Abgrenzung unmittelbare Ausführung und Vollstreckung (Landesrecht Berlin)

Fraglich ist, wie die unmittelbare Ausführung (§ 15 ASOG Bln) von der Vollstreckung abzugrenzen ist.

Beispiel

A parkt sein Fahrzeug in der X-Straße. Einige Tage später stellt die Behörde ein Halteverbotsschild auf, weil - was dem A nicht bekannt war - Bauarbeiten durchgeführt werden. Da das Fahrzeug die Bauarbeiten behinderte, wurde es auf Anordnung der Polizei Berlin durch ein Privatunternehmen abgeschleppt und auf dessen Betriebshof verbracht. Als A nach seinem Urlaub sein Fahrzeug abgeholt hat, wurde ihm bezüglich der Abschleppmaßnahme nach erfolgter Anhörung ein Bescheid über 200 € ausgehändigt. Was ist die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Polizei?

Kontext

Dieser Streitstand betrifft nur das Landesrecht Berlin, da nur dieses eine unmittelbare Ausführung nach § 15 ASOG Bln kennt.
HDU-VA steht hier für Verwaltungsakt, der auf Handeln, Dulden oder Unterlassen ausgerichtet ist.

Theorie des Willensbruchs

Danach kommt es für die Abgrenzung der Verwaltungsvollstreckung von der unmittelbaren Ausführung immer darauf an, ob ein entgegenstehender Wille des Adressaten gebrochen wird. Besteht ein entgegenstehender Wille, dann ist das VwVG anzuwenden, andernfalls greift die unmittelbare Ausführung.

Innerhalb dieser Ansicht ist umstritten, wie damit umzugehen ist, wenn ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar ist (Streit: Entgegenstehender Wille bei der Theorie des Willensbruchs).

Mit dem Willen des Adressaten = Unmittelbare Ausführung
Gegen oder ohne den Willen des Adressaten = Verwaltungsvollstreckung

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: § 15 ASOG Bln trifft nach seinem Wortlaut keine Aussage darüber, ob ein Grundverwaltungsakt vorliegen muss.
  • +Systematik: § 6 II VwVG setzt ausdrücklich das Fehlen eines Grundverwaltungsakts voraus. Dass § 15 ASOG Bln dies nicht verlangt, spricht dafür, die unmittelbare Ausführung nicht allein vom Vorliegen eines Grundverwaltungsakts abhängig zu machen.

Contra-Argumente

  • -Wortlaut – ambivalente Wortlautauslegung: Aus § 6 I VwVG ließe sich auch folgern, dass ein Grund-VA nicht vorliegen darf.
  • -Argumentum e contrario: In § 6 I VwVG fordert der Gesetzgeber ausdrücklich einen HDU-VA, was im Umkehrschluss bedeuten dürfte, dass ein HDU-VA bei § 15 ASOG nicht vorliegen darf.

Differenzierende Ansichth.M.

Diese Auffassung differenziert bei der Abgrenzung. Demnach spielt das Kriterium der Willensbeugung nur eine Rolle bei der Abgrenzung des gekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (Sofortvollzug) i.S.d. § 6 II VwVG von der unmittelbaren Ausführung.

Hingegen grenzen sich diese beiden Verfahren [also §§ 6 II VwVG und § 15 ASOG Bln] wiederum vom gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 6 I VwVG anhand des Vorliegens eines zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ab. Liegt ein solcher Grund-VA vor, dann ist § 6 I VwVG einschlägig. Nur wenn es an einem Grund-VA fehlt, dann muss zwischen § 6 II VwVG und § 15 ASOG abgegrenzt werden.

Innerhalb dieser Ansicht ist bei Abschleppfällen umfangreich auszuführen, ob ein Halteverbotsschild einen wirksamen Verwaltungsakt begründen.

Pro-Argumente

  • +Historische Auslegung: Die Vorgängerregelung des § 15 ASOG Bln erfasste gerade Fälle ohne vorausgehende Grundverfügung. Dies spricht dafür, die unmittelbare Ausführung vom Vollstreckungsverfahren abzugrenzen.
  • +Folgeproblem: Die unmittelbare Ausführung setzt unstreitig einen hypothetischen Grundverwaltungsakt voraus. Diese Voraussetzung passt nicht, wenn der Grund-VA tatsächlich vorliegt.

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