Wesensmäßige Anwendbarkeit für juristische Personen (Art. 19 III GG)
Einordnung im Schema
Seinem Wesen nach anwendbar ist ein Grundrecht auf eine juristische Person, wenn es nicht an die natürlichen Qualitäten des Menschen anknüpft.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

