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Unmittelbare Betroffenheit

Unmittelbare Betroffenheit liegt immer vor, wenn sich die beanstandete Maßnahme auf die individuelle Interessens- oder Rechtslage der natürlichen oder juristischen Person direkt dadurch auswirkt, dass der ausführenden Stelle kein Ermessen in Form eines inhaltlichen Entscheidungsspielraums eingeräumt wird.

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