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Politische Beziehungen des Bundes (Art. 59 II 1 GG)

Der Begriff des Vertrages über politische Beziehungen erfasst nur solche vertraglichen Regelungen, die wesentlich und unmittelbar die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung und sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft durch den Vertrag selbst berühren.

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