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Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 I Nr. 2 GG)

Ein objektives Klarstellungsinteresse ist indiziert, wenn ein Organ oder ein Organteil wegen der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht eine Feststellung der Nichtigkeit der Norm beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Es entfällt lediglich, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können.

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