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Maßstab der Interessenabwägung bei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Var. 1 VwGO)

Bei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt eine erstmalige aufschiebende Wirkung, die vorher nicht zugunsten des Bürgers bestanden hat. In den Fällen der § 80 II Nr. 1 - 3 VwGO ist eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht vorgesehen. Daher trägt hier der Bürger die besondere Darlegungslast, warum sein privates Suspensivinteresse (Aussetzungsinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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