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Maßstab der Interessenabwägung bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Var. 2 VwGO)

Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Var. 2 VwGO hebt die Behörde mittels einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 II Nr. 4 VwGO) die ursprünglich bestandene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage oder eines Widerspruchs (§ 80 I VwGO) auf. Hier liegt die Beweislast bei der Behörde, warum eine besondere sofortige Vollziehung notwendig ist und von dem gewöhnlichen Vorgehen abgewichen werden soll. Die Behörde muss darlegen warum das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse (Aussetzungsinteresse) überwiegt.

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