Gericht (Art. 267 AEUV)
Einordnung im Schema
Ein Gericht ist ein unabhängiges (=nicht weisungsabhängiges) Organ, welches durch oder aufgrund eines (nationalen) Gesetzes, im Rahmen einer obligatorischen Zuständigkeit (nicht auf eigene Initiative hin) in einem Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (z.B. keine Registergerichte) bindend und unter Anwendung von Rechtsnormen entscheidet.
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