Freizügigkeit (Art. 11 I 1 GG)
Einordnung im Schema
Freizügigkeit bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Wohnsitz ist die ständige Niederlassung an einem Ort (§ 7 BGB). Aufenthalt ist das vorübergehende Verweilen.
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