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Feststellungsklage (§ 43 I VwGO) - Statthaftigkeit

Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ist statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird und das Klageziel nicht im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann.

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