Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) - Begründetheit
Einordnung im Schema
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, soweit der Antragsteller die tatsächlichen Umstände, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht hat (§ 123 III VwGO i.V.m. § 920 II, 294 ZPO).
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