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Einsatz (Art. 87a II GG)

Ein Einsatz erfordert eine Tätigkeit der Streitkräfte als Teil der vollziehenden Gewalt mit dem Ziel der Gefahrenabwehr unter Androhung oder Inanspruchnahme hoheitlichen Zwangs, wozu die Anwendung von Waffengewalt, Eingriffe in Rechte Dritter und die Bewachung von Objekten gehören.

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