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Drei-Stufen-Lehre der Berufsfreiheit

Seit dem Apotheken-Urteil des BVerfG erfolgt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Berufsfreiheit nach der sogenannten Dreistufentheorie – einer speziellen Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Diese unterscheidet zwischen Regelungen der Berufsausübung (1. Stufe), subjektiven Berufswahlvoraussetzungen (2. Stufe) und objektiven Berufswahlregelungen (3. Stufe). Je weiter man in den Stufen nach oben geht, desto schwerer wiegt der Eingriff. Mit der steigenden Eingriffsintensität sinkt gleichzeitig der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Je tiefer er in die Freiheit der Betroffenen eingreift oder eingreifen lässt, desto strenger die Anforderungen an die Rechtfertigung. Hintergrund ist der Wortlaut von Art. 12 GG: Die Berufswahl soll grundsätzlich frei sein, während die Berufsausübung reguliert werden darf. Dieses Spannungsverhältnis bildet die Dreistufentheorie ab, indem sie je nach Stufe unterschiedlich hohe Hürden für gesetzliche Beschränkungen ansetzt. Außerdem gilt: Der Gesetzgeber muss immer diejenige Eingriffsstufe wählen, die den geringstmöglichen Eingriff darstellt.

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