Chancengleichheit (Art. 21 GG)
Einordnung im Schema
Die von Art. 21 I GG geschützte Chancengleichheit gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Den politischen Parteien sind nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit an der politischen Willensbildung garantiert, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.
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