Beschwerdebefugnis (Verfassungsbeschwerde)
Einordnung im Schema
Der Beschwerdeführer ist gem. Art. 94 I Nr. 4a GG beschwerdebefugt, wenn er behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Das bedeutet, nach seinem substanziierten Vortrag darf eine Verletzung in einem dieser Rechte nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
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