Außenwirkung (Verwaltungsakt - § 35 VwVfG)
Einordnung im Schema
Ein Verwaltungsakt hat Außenwirkung, wenn die Maßnahme final darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen gegenüber einem Rechtssubjekt herbeizuführen, das außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht.
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