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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Var. 2 VwGO) - Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder nach freier richterlicher Beweiswürdigung das Vollzugsinteresse geringer als das Aussetzungsinteresse ist.

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