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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Var. 1 VwGO) - Begründetheit

Der Antrag ist begründet, sofern nach freier richterlicher Abwägung das Aussetzungsinteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Dies bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Maßgeblich ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nach summarischer Prüfung.

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