Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Var. 1 VwGO) - Begründetheit
Einordnung im Schema
Der Antrag ist begründet, sofern nach freier richterlicher Abwägung das Aussetzungsinteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Dies bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Maßgeblich ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nach summarischer Prüfung.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

